Unterstützung durch Arbeitgeber

Helferinnen und Helfer brauchen selbstverständlich Unterstützung, um ihre Aufgabe gut zu machen. Das THW erhält diese von verschiedenen Seiten, um im Notfall die bestmögliche technische Hilfe leisten zu können. An allererster Stelle stehen natürlich die Familien und Freunde, die unseren ehrenamtlichen Einsatzkräften den Rücken freihalten und im Einsatzfall zurückstecken. Damit ermöglichen Sie erst das Prinzip Ehrenamt. Auch die Arbeitgeber der THW-Kräfte gehören zu den großen Förderern des THW, indem sie ihre Mitarbeiter zum Dienst im THW freistellen.

Gemäß dem Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz), sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet ihre Angestellten für Einsätze des THW freizustellen. Das Arbeitsentgelt muss in diesem Fall weiter gezahlt werden, wird dem Arbeitgeber jedoch auf Antrag selbstverständlich erstattet. Auch Selbstständige können sich ihren Verdienstausfall durch Einsätze erstatten lassen (THW-Gesetz § 3 Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung).

Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung für Einsätze besteht, versucht das THW natürlich das Ehrenamt auch für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Helferinnen und Helfer verträglich zu gestalten. Wenn durch Termindruck, hohen Krankenstand oder die Urlaubszeit Beschäftigte im Unternehmen nicht abkömmlich sind, wird das THW in der Regel nicht auf einer Freistellung bestehen, sofern es anderen Möglichkeiten gibt.

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unterstützen das ehrenamtliche Engagement ihrer Beschäftigten jedoch explizit. Dies geschieht nicht nur in Form von unkomplizierten Freistellungen für Einsätze oder Lehrgänge, sondern oft auch durch organisatorische Maßnahmen. So gibt es zum Beispiel große Unternehmen, die Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, des Roten Kreuz oder des THW Parkplätze näher am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, damit diese im Einsatzfall schneller aufbrechen können.


Im Einsatzfall, oder auch für Lehrgänge, müssen die Helfer von ihrer Beruflichen Tätigkeit für die Dauer freigestellt werden. Der dementsprechende Verdienst-/Lohnausfall wird vom Technischen Hilfswerk beglichen. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer können dementsprechende Fortbildungen und Lehrgänge sein, da Handwerkliche oder Soziale tätigkeiten beim THW erlernt werden können.


Folgend ein Auszug aus dem THW Gesetz:

Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG) § 3 Soziale Sicherung

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.
  2. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten entsprechend.
  3. Den Helferinnen und Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Beruflich selbständige Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Das Bundesministerium des Innern kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.
  4. Helferinnen und Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.
  5. Sachschäden, die den Helferinnen und Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der geschädigten Person bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche der geschädigten Person gegen Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.
  6. Wenn bei einem Einsatz im Ausland (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit der Helferin oder des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für die Helferin oder den Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
  7. Bei einem Einsatz im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2) gelten die Vorschriften des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
  8. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige sowie Helferinnen und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 31a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
  9. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Eine Erkundung gilt als Einsatz im Sinne dieses Gesetzes.